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Kurzanleitung für Versicherungsnehmer / Häufige Fragen

Hintergründe / Brexit

Der Brexit ist der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Im Anschluss an ein Referendum im Juni 2016 kündigte die britische Regierung den Austritt des Landes im März 2017 offiziell an und leitete ein Verfahren ein, das mit dem Austritt Großbritanniens aus dem EWR am 31. Januar 2020 endete. Der Austritt ist mit einer Übergangsfrist verknüpft, die voraussichtlich am 31. Dezember 2020 endet.

Eine Sachversicherungspolice, die einem zwischen 1993 und 2020 (einschließlich) liegenden Geschäftsjahr zugeordnet wird und sich auf EWR-Risiken bezieht (oder einen Teil davon enthält), entweder aufgrund des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Ortes des versicherten Risikos, so dass die Police (oder der entsprechende Teil) nach dem Brexit nicht mehr von Großbritannien aus verwaltet werden kann, ohne gegen gesetzliche oder regulatorische Auflagen zu verstoßen.

Policen, die regulatorischen Lizenzen von Lloyd’s in Australien, Kanada, Hongkong, Singapur, Südafrika und/oder der Schweiz unterliegen, werden nicht übertragen.

Alle EWR-Policen (mit Ausnahme bestimmter ausgeschlossener Policen) müssen an eine EWR-regulierte Versicherungsgesellschaft übertragen werden, um die ordnungsgemäße laufende Betreuung der Police zu ermöglichen, einschließlich der Auszahlung gültiger Ansprüche.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass Lloyd’s nach dem Ende der Brexit-Übergangsfrist, die derzeit für den 31. Dezember 2020 erwartet wird, rechtlich nicht in der Lage sein wird, Ihre Police zu betreuen, einschließlich der Auszahlung gültiger Ansprüche.

EWR steht für den Europäischen Wirtschaftsraum, der mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (94/1/EGKS, EG) in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss Großbritanniens errichtet wurde, und die folgenden 30 Länder umfasst: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Island, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.

Großbritannien und die Staats- und Regierungschefs der EU haben am 17. Oktober 2019 ein Abkommen über den Austritt Großbritannien und Nordirlands aus der EU geschlossen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat. Das Abkommen beinhaltet einen Übergangszeitraum, in dem eine rechtliche und regulatorische Kontinuität zwischen Großbritannien und der EU auf der Grundlage der bestehenden Regeln vom Tag des Austritts Großbritanniens aus der EU (31. Januar 2020) bis zum Ablauf dieses Zeitraums (Ende des Übergangszeitraums) besteht. Der Übergangszeitraum läuft derzeit voraussichtlich am 31. Dezember 2020 aus.

Lloyd’s hat für seine Standortwahl für seine EWR-Versicherungsgesellschaft sorgfältige Überlegungen angestellt. Ein Schlüsselfaktor in der endgültigen Entscheidung war die Fähigkeit, das Geschäft, dessen Übertragung wir planen, zu 100% wieder bei den Konsortien rückzuversichern, was in den anderen in die engere Wahl gezogenen EWR-Staaten nicht möglich war. Lloyd’s Brussels ist von der Belgischen Nationalbank (BNB) als Versicherer für zahlreiche Kategorien im Sach(rück)versicherungsgeschäft zugelassen und besitzt einen „europäischen Pass“, um dieses Geschäft im gesamten EWR auf der Grundlage der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit mit 19 Niederlassungen im gesamten EWR zu betreiben. Lloyd’s unterhält gute Beziehungen zu den belgischen Regulierungsbehörden, der BNB und der Finanzmarktaufsicht. Das belgische Regulierungssystem beinhaltet auch die Solvency-II-Richtlinie und bietet daher einen ähnlichen aufsichtsrechtlichen Schutz wie das aktuelle britische System.

Ja. Keine anderen Möglichkeiten, die in Betracht gezogen wurden, bieten die gleiche Rechtssicherheit und Endgültigkeit, die eine Part VII-Übertragung vor dem Ende des Übergangszeitraums mit sich bringt. Es gibt keine anderen Lösungen, die dem Verlust des europäischen Passes und dem durch den Brexit entstandenen regulatorischen Risiko für Lloyd’s und seine Versicherungsnehmer angemessen Rechnung tragen.

Nach dem Referendum im Juni 2016 und der offiziellen Ankündigung des Austritts des Landes aus dem EWR durch die britische Regierung hat das Board eine Reihe von Szenarien geprüft. Nach Prüfung weiterer Informationen der EIOPA und der britischen Regulierungsbehörden stimmten Council und Board dem vorgeschlagenen Übertragungsansatz im Juni 2018 zu, weil die Übertragung das sicherste und endgültige Ergebnis liefert. Während einige Versicherer mit ähnlichen Brexit-Übertragungsplänen bereits vorangekommen sind, ist der Fall bei Lloyd’s-Markt einzigartig, und das musste umfassend berücksichtigt werden, bevor es weiterging.

Auch wenn es eine Verlängerung der Übergangsfrist zu den gleichen Bedingungen wie der aktuelle Übergangszeitraum gibt, ist immer noch eine Lösung für die Anspruchsregelung im EWR erforderlich, selbst wenn es erst später ist. Angesichts der Anforderungen mit Blick auf die Weiterführung der Betreuung und zur Nutzung der vor dem Ende des Übergangszeitraums bestehende Rechtssicherheit wird die Übertragung im Einklang mit den aktuellen Plänen fortgesetzt. Die britische Regierung hat erklärt, dass sie nicht beabsichtigt, eine Verlängerung der Übergangsfrist zu beantragen, und das britische Parlament hat bereits entsprechende Gesetze verabschiedet.

Geplant ist, Sachversicherungspolicen im EWR (oder Teile davon), die einem Geschäftsjahr zwischen 1993 bis 2020 (einschließlich) zugeordnet sind , an Lloyd’s Insurance Company S.A. in Brüssel (Lloyd’s Brussels), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Society of Lloyd’s, zu übertragen.

Policen, die regulatorischen Lizenzen von Lloyd’s in Australien, Kanada, Hongkong, Singapur, Südafrika und/oder der Schweiz unterliegen, werden nicht übertragen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist, die derzeit voraussichtlich am 31. Dezember 2020 endet, sind Lloyd’s-Mitglieder möglicherweise nicht mehr in der Lage, bestehendes EWR-Geschäft ohne rechtliche oder regulatorische Verstöße in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten zu betreuen, da der „europäische Pass“ nicht mehr gilt. Neugeschäft wurde bereits hin zu Lloyd’s Brussels orientiert mit dem Abschluss neuer und verlängerter EWR-Sachversicherungen ab dem 1. Januar 2019.

Nur ein sehr kleiner Teil der von den Mitgliedern abgeschlossenen Verträge fällt unter das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Verträge können nicht in die geplante Übertragung einbezogen werden, da Lloyd’s Brussels nicht befugt ist und sein kann, Lebensversicherungsverträge abzuschließen. Die betroffenen Managing Agents planen eine eigene Lösung für die Verwaltung des Lebensversicherungsgeschäfts nach dem Brexit.

Wir haben 2018 eine Voruntersuchung vor dem High Court durchgeführt, um Klarheit über bestimmte Schlüsselprinzipien zu erhalten, die dem Ansatz von Lloyd’s für die Übertragung angesichts der einzigartigen Größe, Art und Komplexität des Lloyd’s-Marktes und der geplanten Part VII-Übertragung zugrundeliegen.

Die wesentlichen Punkte der nicht rechtsverbindlichen gerichtlichen Verfügung (Ergebnis) waren: (1) die Übertragung kann ab 1993 als eine einzige Übertragung im Namen aller Lloyd’s-Mitglieder erfolgen (der Lloyd’s Council hat bei seiner Sitzung im September 2018 den Mitgliedern entsprechende Anweisungen gegeben);

(2) die Übertragung wird zentral durch Lloyd’s koordiniert;

(3) die Übertragung bezieht sich auf das gesamte EWR-Geschäft, das die Managing Agents nach dem Brexit nicht mehr betreuen können („Übertragenes Geschäft“);

(4) die Identifizierung eines Teils des übertragenen Geschäfts wird erst nach dem Übertragungsdatum möglich ist, wenn Ansprüche entstehen; und

(5) Policen, die sowohl EWR- als auch Nicht-EWR-Risiken beinhalten, werden aufgeteilt. Diese Voruntersuchung führte zu einem sehr positiven Ergebnis für Lloyd’s, da sie es uns vorbehaltlich laufender behördlicher und gerichtlicher Genehmigungen durch den High Court ermöglichen, wie geplant fortzufahren.

Die EIOPA hat Versicherer und Marktorganisationen empfohlen, angesichts der zu erwartenden Unsicherheit der Geschäftsentwicklung und der regulatorischen Rahmenbedingungen nach dem Brexit zu handeln.

Am 28. Februar 2020 schrieb die PRA auch an Unternehmen (einschließlich Lloyd’s) mit ausstehenden europäischen Verpflichtungen mit dem Verweis auf die Position der EIOPA und warnte davor, sich auf Übergangsmaßnahmen und auf EU-interne Run-off-Pläne zu verlassen.

Die EWR-Regulierungsbehörden werden die Übertragungsprotokolle für Versicherungsgeschäft während des vereinbarten Übergangszeitraums nach dem Brexit weiterhin beobachten, da weiterhin EU-Recht gilt. Lloyd’s kam auch mit US-Regulierungsbehörden ins Gespräch.

Policen in Verbindung mit Australien, Kanada, Hongkong, Singapur, Südafrika und der Schweiz (ausgeschlossene Gerichtsbarkeiten) wurden aus dem Vorhaben ausgeschlossen, weil sie Lizenzanforderungen unterliegen, die für das Lloyd’s Geschäft insgesamt gelten, was es undurchführbar oder unpraktisch macht, die Policen an Lloyd’s Brussels zu übertragen. Diese Anforderungen gelten unter anderem für Länder, die örtliche Treuhandverträge oder andere Einlagenvereinbarungen vorschreiben.

Australien, Kanada, Hongkong, Singapur, Südafrika und die Schweiz.

Nein. EWR-Policen, die entweder US-Risiken oder EWR-Risiken versichern, aber an einen US-Versicherungsnehmer ausgegeben wurden, fallen unter das Vorhaben.

Übertragungsverfahren

Der Stichtag ist der Zeitpunkt und das Datum, an dem das Übertragungsvorhaben wirksam wird. Derzeit wird davon ausgegangen, dass dies am oder um den 30. Dezember 2020 der Fall sein wird. Was ist das Vorhaben?

Das Vorhaben ist das Dokument, in dem die Bedingungen für die Übertragung festlegt werden. Es handelt sich um ein Rechtsdokument, das vom High Court of England and Wales gebilligt wurde.

Der Empfänger ist Lloyd’s Insurance Company S.A (Lloyd’s Brussels), eine in Belgien eingetragene Versicherungsgesellschaft, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Lloyd’s ist. Sie ist von der Belgischen Nationalbank als Versicherungsgesellschaft zugelassen. Der Empfänger ist nach belgischem Recht befugt, Versicherungsgeschäfte in allen EWR-Staaten derselben Klasse zu tätigen und durchzuführen wie das Versicherungsgeschäft, das im Rahmen des Vorhabens an ihn übertragen wird.

Part VII des Financial Services and Markets Act 2000 sieht vor, dass Übertragungen von Versicherungsgeschäften durch ein vom High Court of England and Wales gebilligtes Vorhaben zur Übertragung von Versicherungsgeschäft erfolgen. Part VII ermöglicht derzeit die Übertragung des Versicherungsgeschäfts von einem regulierten britischen Versicherer an einen EWR-Versicherer, ohne dass eine individuelle Policennovation oder die Einwilligung des Versicherungsnehmers erforderlich ist. Part VII gilt auch für das Geschäft von Lloyd’s of London. Es handelt sich um einen gängigen Rechtsmechanismus zur Umstrukturierung von Versicherungsgeschäft, der in diesem Fall die Übertragung von EWR-Sachversicherungsrisiken und die Aufteilung von EWR Sachversicherungsrisiken und Nicht-EWR-Risikenund ihre Übertragung an Lloyd's Brüssel ermöglicht. Part VII wurde von vielen anderen britischen Versicherern im Zusammenhang mit dem Brexit genutzt, um EWR-Versicherungspolicen an europäische Versicherer zu übertragen.

Gemäß Part VII wird beim High Court of England and Wales beantragt, ein Vorhaben zu genehmigen (billigen), das die Übertragung des betreffenden Geschäfts ermöglicht. Es gibt zwei separate Verhandlungen, getrennt durch eine Benachrichtigung der Versicherungsnehmer und anderer Interessengruppen. Diese Benachrichtigung ist gesetzlich vorgeschrieben und der regulatorische Rahmen für Part VII gibt Versicherungsnehmern und anderen betroffenen Personen das Recht, dem Vorhaben zu widersprechen.

Das Gericht gelangt zu seiner Entscheidung auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel: Zeugenaussagen (einschließlich der Kommunikationsvorschläge und eventueller Verzichtserklärungen auf die Pflicht, bestimmte Parteien zu benachrichtigen), das Vorhaben, der Bericht eines Unabhängigen Sachverständigen (IE) für das Gericht, Entwürfe von Verfügungen, Antworten und Einwände (falls vorhanden) von Versicherungsnehmern und unterstützende ergänzende Unterlagen.

Es wird auch erwartet, dass die Prudential Regulation Authority (PRA) und die Financial Conduct Authority (FCA) jeweils einen Bericht für jede Verhandlung vorzulegen. Lloyd’s wird bei den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt (QC) vertreten, und die PRA und die FCA können sich ebenfalls vertreten lassen. Der Anwalt (QC) von Lloyd’s wird seine Argumente vorlegen und der Richter wird PRA und FCA anhören. Versicherungsnehmer können selbst vor Gericht erscheinen oder sich vertreten lassen.

Einwände von Versicherungsnehmern, die nach der Benachrichtigungsübung eingehen, werden von PRA, FCA und IE sowie vor Gericht geprüft. Wenn das Vorhaben gebilligt wird, wird das Gericht eine abgestempelte gerichtliche Verfügung erlassen, die der Übertragung umfassende gesetzliche Wirkung verleiht – die Übertragung gilt als am angegebenen Stichtag für das Vorhaben erfolgt, derzeit der 30. Dezember 2020.

Der vorgeschlagene Stichtag für die Übertragung ist der 30. Dezember 2020, und damit kurze Zeit vor dem erwarteten Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020. Dies ermöglicht eine geordnete Weiterführung der Betreuung. Am Stichtag werden die übertragenen EWR-Policen an Lloyd’s Brussels übertragen. Um mögliche Verzögerungen durch Mehrfachübertragungen zu vermeiden, wurde beschlossen, dass eine Zentralisierung der EWR-Policen an einen einzigen Ort (Brüssel) effektiver ist.

Der IE ist Herr Carmine Papa, ein erfahrener Marktexperte. Carmine Papa ist Partner von PKF Littlejohn LLP und seit 1983 in der Prüfung und Beratung des Lloyd’s-Marktes und des Londoner Versicherungsmarktes tätig. Er hat mit Lloyd’s Konsortien, Versicherungsgesellschaften, Managing Agents und Mitgliedern zusammengearbeitet. Carmine hat an der Gründung neuer Konsortien und Managing Agents beratend mitgewirkt und verfügt über umfassende Erfahrung mit Lloyd’s und dem Markt. Carmine kann auf die bei PKF Littlejohn zur Verfügung stehende zusätzliche Expertise zurückgreifen und hat außerdem Zugang zu versicherungsmathematischen Beratungsressourcen.

Seine Ernennung wurde von der PRA in Absprache mit der FCA genehmigt. Der IE wird eng mit der PRA, der FCA und der BNB zusammenarbeiten, bevor er seine(n) Bericht(e) fertigstellt. Der IE muss prüfen, ob eine Gruppe von Versicherungsnehmern oder anderen Interessengruppen durch das Vorhaben ein erheblicher Nachteil entsteht. Der IE ist gegenüber dem High Court rechenschaftspflichtig. Obwohl der IE von der PRA in Absprache mit der FCA genehmigt wird und letztlich dem High Court rechenschaftspflichtig ist, muss Lloyd’s seine kompletten Kosten übernehmen.

Es sind zwei Verhandlungen geplant:
1. (Erste) Verhandlung zur Ausrichtung – 12. Mai 2020; und
2. (Abschließende) Verhandlung zur Billigung – 2. Oktober 2020.
Bei einer Billigung würde das Vorhaben am 30. Dezember 2020 in Kraft treten. Ab dem 18. November 2020 sind die EWR-Policen (oder der EWR-Teil der Polien) an Lloyd’s Brussels übergegangen.

Nein. Das ist nicht wie eine Aktionärsversammlung – es gibt kein Stimmrecht. Versicherungsnehmer und alle anderen Personen, die behaupten, dass ihnen durch die Durchführung der Part VII-Übertragung ein Nachteil entsteht, haben das Recht, den Vorschlägen zu widersprechen. Nähere Einzelheiten finden Sie unter <Einwände erheben oder Bedenken äußern>.

Die Entscheidung und der Ermessensspielraum zur Genehmigung einer Übertragung von Versicherungsgeschäft gemäß Part VII des Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) liegt beim High Court. Part VII der FSMA ist ein leistungsfähiges gesetzliches Verfahren. Es gibt eine Reihe starker Schutzvorkehrungen/Verpflichtungen, die, wenn sie nicht erfüllt werden, die Umsetzung eines Part VII-Verfahrens ganz oder teilweise verhindern können. Wenn die FSMA-Anforderungen nicht zur Zufriedenheit des Gerichts erfüllt werden, kann das Vorhaben nicht vom Gericht gebilligt werden.

Die Sicherheitsvorkehrungen sind sowohl gesetzlicher als auch regulatorischer Art und es gibt vier Hauptsicherheitsvorkehrungen im Part VII-Verfahren:

1) Unabhängiger Sachverständiger (IE). Ein unbeteiligter Branchenexperte, dessen Ernennung von der Prudential Regulation Authority (PRA) in Abstimmung mit der Financial Conduct Authority (FCA) genehmigt wurde. Die Rechenschaftspflicht des IE liegt beim High Court. Der IE muss entscheiden, ob Versicherungsnehmern infolge der Übertragung ein „wesentlicher Nachteil“ entsteht.

2) Benachrichtigung der Versicherungsnehmer und ihre Rechte, sich in das Verfahren einzubringen und auch ihm zu widersprechen. Die Part VII-Gesetze verlangen, dass alle direkten Versicherungsnehmer im Voraus über die geplante Übertragung informiert werden müssen (obwohl es möglich ist, eine Ausnahme von der Anforderung zu beantragen, bestimmte Versicherungsnehmer und andere Beteiligte zu benachrichtigen). Versicherungsnehmer müssen „mindestens als sechs Wochen“ im Voraus von der Übertragung in Kenntnis gesetzt werden und das Recht haben, die Übertragung in Frage zu stellen oder abzulehnen. Sie haben auch das Recht, sich vor Gericht vertreten zu lassen oder selbst an der Verhandlung teilzunehmen.

3) Regulierungsbehörden - Das Anhörungsverfahren mit der PRA und FCA ist langwierig und detailliert. Die PRA muss mit den aufsichtsrechtlichen Aspekten des Vorhabens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der PRA zufrieden sein; die FCA muss mit der Durchführung und insbesondere mit den Aspekten der Kommunikation mit den der Versicherungsnehmern (Benachrichtigungen) des Vorhabens zufrieden sein. Beide werden die Kerndokumente einsehen und gegebenenfalls kommentieren, z.B. das Vorhaben; das Impressum; die Strategie zur Benachrichtigung der Versicherungsnehmer und die Berichte des Unabhängigen Sachverständigen.

Die beiden Regulierungsbehörden erstellen separate Berichte für die Verhandlungen vor dem High Court. Die beiden Regulierungsbehörden werden voraussichtlich durch einen Anwalt for dem High Court vertreten sein.

4) High Court - Das Gericht wird die geplante Übertragung nach Prüfung aller Kerndokumente, der Berichte der PRA und FCA und der Antworten von Versicherungsnehmern und anderen Beteiligten und insbesondere etwaige Einwände gegen die Vorschläge, umfassend prüfen.

Die PRA und die FCA wurden und werden weiterhin zu unseren Vorschlägen befragt und diese beurteilen. Beide sind ein vollwertiger Bestandteil des gesetzlichen Verfahrens. Sie werden jeweils Berichte erstellen, die der High Court prüfen soll, und schließlich gefragt, ob sie den Vorschlägen widersprechen oder nicht. Der High Court wird sich auf ihre separaten Feststellungen stützen, insbesondere im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Aspekte des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Part VII-Übertragungen und die Geschäftsabwicklung und die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer.

Lloyd’s Brussels muss sich, ähnlich wie PRA und FCA, mit der Belgischen Nationalbank (BNB) und der Finanzmarktaufsicht beraten. Bisher haben sie unsere Vorschläge unterstützt. Wir gehen davon aus, dass die BNB die Vorschläge bis zum Stichtag prüft.

Ja. Allerdings behält sich der HMRC seine Meinung in der Regel vor, bis eine endgültige Fassung des Vorhabens und des Berichts des Unabhängigen Sachverständigen vorliegt.

Das Recht, unter dem die Verträge abgeschlossen wurden, in der Regel englisches Recht.

Folgen der Übertragung

Als Versicherungsnehmer einer Police, die möglicherweise übertragen wird, oder als sonstiger Betroffener bitten wir sie darum, dass Sie sich mit den Vorschlägen vertraut machen. Bitte nehmen Sie alle auf dieser Website verfügbaren Informationen zur Kenntnis und stellen Sie sicher, dass alle unter die Police fallenden Personen über die geplante Übertragung Bescheid wissen.

Falls Ihre Police zu einer Gruppenversicherung gehört, wird Lloyd’s Sie dabei unterstützen, Ihre Versicherungsnehmer und alle anderen Begünstigten über die Pläne zu informieren. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Wer glaubt, dass ihm durch die geplante Übertragung Nachteile entstehen, darf an der für den 2. Oktober 2020 angesetzten Verhandlung vor dem High Court teilnehmen und der geplanten Übertragung persönlich oder durch einen Vertreter widersprechen. Falls Sie oder Ihr Vertreter beabsichtigen, an der Verhandlung vor dem High Court teilzunehmen, bitten wir Sie, uns davon in Kenntnis zu setzen, damit wir Sie über eventuelle Änderungen an der Verhandlung, wie z.B. Zeit oder Datum, informieren können.

Sie können der geplanten Übertragung auch telefonisch oder schriftlich bei Lloyd’s unter Nutzung der nachstehenden Kontaktdaten widersprechen. Wir werden Ihren Einwand zu Protokoll nehmen und der PRA, der FCA, dem Unabhängigen Sachverständigen und dem High Court vorlegen. Nähere Einzelheiten zum Äußern von Einwänden und Anliegen finden Sie unter <äußern von="" einwänden="" und="" anliegen="">.

Ihre Police oder eine Police, bei der Sie Anspruchsberechtigter sind, ist oder war in der Vergangenheit bei Lloyd’s abgeschlossen. Bitte wenden Sie sich an Ihren gewohnten Kundenberater unter Zuhilfenahme unseres Marktverzeichnisses unter https://www.lloyds.com/

Mit der Unterstützung von Marktteilnehmern informiert Lloyd’s den gewohnten Ansprechpartner für jede übertragene Police. Wenn noch andere Parteien an der Police beteiligt sind, einschließlich derjenigen mit einem Nießbrauchsrecht, die dem Ansprechpartner bekannt sind, bittet Lloyd’s darum, dass auch sie über die Vorschläge informiert werden. Sollten Sie Hilfe bei der Benachrichtigung benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.

Die Haftung im Rahmen bestimmter Policen gilt auch über das Ablaufdatum der Police hinaus. Infolgedessen behält der Versicherungsnehmer Nießbrauchsrecht an der Police und daher muss der Versicherungsnehmer benachrichtigt werden.

Der Unabhängige Sachverständige ist zu dem Schluss gekommen, dass keiner Police durch das Vorhaben wesentliche Nachteile entstehen.

Ab dem Stichtag werden alle übertragenen Policen, übertragenen Vermögenswerte und übertragenen Verpflichtungen an Lloyd's Brussels übertragen. Nähere Einzelheiten finden Sie in der <Zusammenfassung der Bedingungen des Vorhabens>.

Das Vorhaben überträgt, falls es gebilligt wird, alle Policen, bei denen der Versicherungsnehmer seinen Sitz im EWR hat oder bei denen alle Risiken dieser Police im EWR liegen. Bei Policen, bei denen ein Teil des Risikos im EWR liegt, wird nur das EWR-Element des Risikos an Lloyd’s Insurance Company S.A. (Lloyd’s Brussels) übertragen und für die Risiken außerhalb des EWR ändert sich nichts. Derzeit soll dies im EWR im Rahmen der Europäischen Versicherungsrichtlinie (Solvency II) anerkannt werden. Die Police behält Gültigkeit – es müssen keine neuen Policen ausgestellt werden. Stattdessen wird die Police bestätigt, um das Nebeneinander von EWR und Nicht-EWR-Risiken anzuerkennen.

Nein, abgesehen davon, dass Lloyd’s Insurance Company S.A. (Lloyd’s Brussels) zum Versicherer und Datenverantwortlichen für die EWR-Policen wird. Die geplante Übertragung wurde sorgfältig vorbereitet, um sicherzustellen, dass sich die Funktionsweise der Policen oder Ihre Beziehung mit Ihrem Kundenberater nicht ändert.

Nein. Im Zusammenhang mit der geplanten Übertragung fallen keine Barleistung an oder sind zahlbar.

Alle mit den übertragenen Policen verbundenen Aktivitäten werden von Lloyd’s Insurance Company S.A. (Lloyd’s Brussels) übernommen, wobei die Handlungsverpflichtungen und andere Verpflichtungen, die nichts mit der Versicherung zu tun haben, ausgeschlossen sind (siehe unten). Nähere Einzelheiten zur Weiterführung der Verfahren finden Sie in der <Zusammenfassung der Bedingungen des Vorhabens>.

Klagen oder andere Rechts- oder Verwaltungsverfahren, Ansprüche oder Beschwerden in Bezug auf Handlungs- oder sonstige nicht mit der Versicherung verbundenen Verpflichtungen verbleiben bei den Mitgliedern oder ihrem Managing Agent.

Handlungsverpflichtungen sind alle Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Verwaltung oder der Durchführung der übertragenen Policen vor dem Stichtag durch oder im Auftrag des Mitglieds oder eines Vertreters des Mitglieds ergeben.

Beschwerden bezüglich des Verkaufs, der Verwaltung oder der Durchführung einer übertragenen Police, die vor dem Stichtag der Übertragung eingetreten sind, verbleiben bei den Mitgliedern oder deren Managing Agent.

Das Verfahren zur Einreichung einer solchen Beschwerde ist unter https://www.lloyds.com/resources-and-services/make-a-complaint/policyholder-complaint aufgeführt.

Beschwerden in Bezug auf die Verwaltung oder Durchführung einer übertragenen Police nach dem Stichtag der Übertragung müssen bei Lloyd’s Brussels eingereicht werden.

Das Verfahre zur Einreichung einer solchen Beschwerde ist unter https://www.lloydsbrussels.com/complaints aufgeführt.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Inhaber einer übertragenen Police sind, der ein „Anspruchsberechtigter“ mit einem „versicherten Anspruch“ im Rahmen einer Police ist, die an Lloyd’s Brussels übergeht, wenn sich die Forderung auf eine Handlung oder Unterlassung bezieht, die vor der Übertragung eintritt, dann wird dieser Anspruch im Falle einer Insolvenz von Lloyd’s Brussels weiterhin von der FSCS geschützt.

Wenn sich Ihr Anspruch auf eine Handlung oder Unterlassung bezieht, die nach der Übertragung erfolgt, sollte der FSCS-Schutz weiterhin für „versicherte Ansprüche“ gelten, da Lloyd’s Brussels plant, eine zugelassene Niederlassung in Großbritannien zu gründen. Wenn Sie also beispielsweise einen Anspruch im Rahmen einer Kfz-Versicherungspolice haben, die an Lloyd’s Brussels übertragen wird, dürften der FSCS-Schutz weiterhin für Sie gelten. Die Zulassung der Niederlassung durch die PRA ist nicht garantiert, aber aktuell gibt es keinen Grund, anzunehmen, dass sie nicht zugelassen wird. Sollte jedoch die britische Niederlassung von Lloyd’s Brussels nicht genehmigt werden, ist der FSCS-Schutz für solche Ansprüche nicht verfügbar.

Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte Abschnitt 7.11 des Berichts des Unabhängigen Sachverständigen.

Generell gilt: Wenn Sie als Inhaber einer übertragenen Police ein „berechtigter Beschwerdeführer“ (z.B. als Einzelperson oder als Kleinunternehmen) mit einer Beschwerde über eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds oder Managing Agent sind, die vor der Übertragung stattgefunden hat, dann besteht Ihr Zugang zu FOS für eine solche Beschwerde nach der Übertragung fort. Wenn sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit bezieht, die an Lloyd’s Brussels übertragen wird, dann muss sich Lloyd’s Brussels gegenüber dem FOS verantworten. Wenn sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit bezieht, die nicht an Lloyd’s Brussels übertragen wurde (z. B. Handlungsverpflichtungen, die im Rahmen des Vorhabens nicht an Lloyd’s Brussels übertragen werden), muss sich weiterhin das Mitglied oder der Managing Agent gegenüber dem FOS verantworten.

Wenn Sie als Inhaber einer übertragenen Police ein „berechtigter Beschwerdeführer“ mit einer Beschwerde zu einer Handlung oder Unterlassung von Lloyd’s Brussels sind, die nach der Übertragung erfolgt, kommen Sie in der Regel nur dann in den Genuss des FOS-Schutzes, wenn die Handlung oder Unterlassung von Lloyd’s Brussels in Großbritannien stattgefunden hat. Daher sollte Ihnen klar sein, dass dass es Umstände geben kann, unter denen Sie nach der Übertragung für eine solche Beschwerde nicht den FOS in Anspruch nehmen können. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte Abschnitt 2 und 7 des Berichts des Unabhängigen Sachverständigen.

Das vorstehend erläuterte Part-VII-Verfahren führt ein Verfahren zur Erfüllung von Ansprüchen gemäß EWR ein, das es ermöglicht, dass gültige EWR-Ansprüche genauso wie vor der Übertragung und genauso wie Nicht-EWR-Ansprüche gezahlt werden. Die Art der Meldung von Ansprüchen ändert sich nicht.

Die Lloyd’s Chain of Security umfasst drei Glieder:

  1. Vermögenswerte auf Konsortialebene
  2. Gelder der Mitglieder, die bei Lloyds gehalten werden, und
  3. Lloyd’s Zentralvermögen (einschließlich Zentralfonds).

Die ersten beiden Glieder werden in erster Linie zugunsten der Versicherungsnehmer treuhänderisch geführt und können nur verwendet werden, um die Verpflichtung eines Mitglieds für Policen zu begleichen, die entweder direkt von diesem Mitglied abgeschlossen oder von diesem Mitglied im Rahmen einer Rückversicherung zum Abschluss rückversichert wurden.

Das dritte Glied enthält von Lloyd’s gehaltene Vermögenswerte auf Gegenseitigkeit, die im Ermessen von Lloyd’s zur Deckung der Versicherungsverpflichtungen der Mitglieder zur Verfügung stehen, die nicht aus den eigenen Mitteln der Mitglieder gedeckt werden können.

Nach der Übertragung hat ein Versicherungsnehmer Anspruch gegen Lloyd’s Brussels, die wiederum eine Rückversicherung bei Mitgliedern des Konsortiums hat. Lloyd’s kann weiterhin in seinem Ermessen den Zentralfonds nutzen, um die Mitglieder im Bedarfsfall zu unterstützen, um sicherzustellen, dass ihre Versicherungsverpflichtungen bei Lloyd’s erfüllt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber Lloyd’s Brussels).

Der Vorteil einer Part VII-Übertragung ist, dass Verträge keine Novation erfordern. Es ist keine Bestätigung, Annahme oder Unterschrift des Vertragspartners erforderlich – die Verträge werden, vorbehaltlich der vorstehenden Genehmigungen und Schutzmaßnahmen, automatisch und unwiderruflich am Stichtag des Vorhabens nach einer Billigung (Genehmigung) durch den High Court of England and Wales übertragen.

Auf risikogewichteter Basis im Einklang mit der gängigen Geschäftspraxis. Grenzen und Untergrenzen gelten nach der Übertragung ebenso wie vor der Übertragung in gleicher Weise und für die gleichen Beträge.

Es wird nicht mit negativen Steuerfolgen für die Konsortien gerechnet. Wir werden jedoch weiterhin mit den beauftragten Steuerberatern und dem HMRC die steuerliche Behandlung besprechen und diese Frage im Laufe des Verfahrens weiter aktualisieren.

Die geplante Übertragung soll für die Versicherungsnehmer steuerneutral sein. Wir werden jedoch weiterhin mit den beauftragten Steuerberatern und dem HMRC die steuerliche Behandlung besprechen und diese Frage im Laufe des Verfahrens weiter aktualisieren.

Es wird vorgeschlagen, dass die passive Rückversicherung der Konsortien in Bezug auf EWR-Policen durch eine Verfügung des High Court im Rahmen der Billigung des Vorhabens in Rückübertragungsverträge umgewandelt wird, die auf einer 100%igen Quotenrückversicherung zwischen Lloyd’s Brussels und den Konsortien basieren.

Wenn ein Rückversicherer außerhalb des EWR (ansässig) die EWR-Police versichert, wird seine Police durch eine Verfügung des High Court im Rahmen der Billigung des Vorhabens in Rückübertragungsverträge umgewandelt wird, die auf einer Quotenrückversicherung zwischen Lloyd’s Brussels und den Konsortien basieren. Wenn ein nicht im EWR ansässiger Rückversicherer keine Deckung für EWR-Policen bietet, ändert sich an seiner Position nichts.

Nein. Bestehende passive Rückversicherungspolicen, die derzeit in Bezug auf die übertragenen Policen bestehen, fallen nicht unter die Part VII-Übertragung. Stattdessen werden sie kraft Gesetzes im Rahmen des Vorhabens in eine rückübertragene Deckung umgewandelt, zusätzlich zur Quotenrückversicherung zwischen Lloyd’s Brussels und den Konsortien.

Alle direkten Kosten, die Lloyd’s für die Durchführung der geplanten Übertragung entstehen, werden von Lloyd’s getragen. Versicherungsnehmer übernehmen keine der mit der geplanten Übertragung verbundenen Kosten.

Die Übertragung soll sicherstellen, dass EWR-Policen auch nach dem Brexit noch ordnungsgemäß betreut werden können, einschließlich Schadenregulierung. Die geplante Übertragung ändert nichts an den Bedingungen der Policen, abgesehen davon, dass Lloyd’s Brussels zum Versicherer und Datenverantwortlichen für die EWR-Policen wird. Die geplante Übertragung wurde sorgfältig vorbereitet, um sicherzustellen, dass sich die Funktionsweise der Policen oder Ihre Beziehung mit Ihrem Kundenberater nicht ändert. Sie werden keine direkten administrativen Änderungen infolge der geplanten Übertragung feststellen. Das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und etwaige Zahlungen zur Begleichung gültiger Ansprüche bleiben daher von der geplanten Übertragung unberührt. Bitte wenden Sie sich weiterhin an Ihren gewohnten Kundenberater und teilen Sie Ansprüche auf die gewohnte Weise mit.

Wir empfehlen Ihnen, weiterhin den Abschnitt für wichtige Updates auf dieser Website einzusehen < Wichtige Updates>.

Diese Informationen werden von uns im Zuge der Übertragung laufend aktualisiert, einschließlich etwaiger Änderungen an den Terminen und Ergebnissen der Verhandlung vor dem High Court. Außerdem werden wir im September 2020 ein Exemplar des ergänzenden Berichts des Unabhängigen Sachverständigen veröffentlichen.

Benachrichtigung der Versicherungsnehmer

Wer glaubt, dass ihm durch die geplante Übertragung Nachteile entstehen, darf an der für den 2. Oktober 2020 angesetzten Verhandlung vor dem High Court teilnehmen und der geplanten Übertragung persönlich oder durch einen Vertreter widersprechen. Falls Sie oder Ihr Vertreter beabsichtigen, an der Verhandlung vor dem High Court teilzunehmen, bitten wir Sie, uns davon in Kenntnis zu setzen, damit wir Sie über eventuelle Änderungen an der Verhandlung, wie z.B. Zeit oder Datum, informieren können.

Sie können der geplanten Übertragung auch telefonisch oder schriftlich bei Lloyd’s unter Nutzung der hier angegebenen Kontaktdaten widersprechen <Kontakt>.

Wir werden Ihren Einwand zu Protokoll nehmen und der PRA, der FCA, dem Unabhängigen Sachverständigen und dem High Court vorlegen. Nähere Einzelheiten zum Äußern von Einwänden und Anliegen finden Sie unter <Äußern von Einwänden und Anliegen>.

Zu den Anforderungen von Part VII gehört die Benachrichtigung aller direkten Versicherungsnehmer. Laut den Lloyd's vorliegenden Informationen sind oder waren Sie Versicherungsnehmer einer bei Lloyd's versicherten Police. Im Rahmen des Möglichen haben wir die Versicherungsnehmer benachrichtigt, um sie über die geplante Übertragung und ihr Recht auf Teilnahme an den Verfahren zu informieren.

Lloyd's

Lloyd’s of London (Lloyd’s) ist ein Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt in der City of London. Lloyd’s ist keine Versicherungsgesellschaft, sondern eine Körperschaft, die dem Lloyd’s Act von 1871 unterliegt. Lloyd's ist ein weltweit tätiger spezialisierte Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt. Unter unserem weltweit bekannten Namen fungieren wir als Hüter des Marktes.

Basierend auf vielseitigem globalem Kapital und ausgezeichneten Finanz-Ratings arbeitet Lloyd's mit einem globalen Netzwerk zusammen, um die Welt der Versicherungen zu stärken, die Belastbarkeit lokaler Gemeinschaften aufzubauen und das globale Wirtschaftswachstum zu stärken.

Die Mitglieder sind Vericherungsmitglieder, ehemalige Versicherungsmitglieder oder Nachlässe von ehemaligen Versicherungsmitgliedern bei Lloyd’s, die für ein beliebiges Geschäftsjahr zwischen 1993 und 2020 im Sachversicherungsgeschäft bei Lloyd’s tätig waren. Die Mitglieder bieten die finanzielle Unterstützung für die bei Lloyd’s abgeschlossenen (Rück-)Versicherungspolicen. Sie agieren als teil-vergemeinschafteter Marktplatz mit zahlreichen Mitgliedern, die in Konsortien zusammengefasst sind, die zusammen Risiken zu bündeln und streuen.

Die versichernden Mitglieder sind Unternehmen oder Privatpersonen (einzelne Mitglieder werden auch als „Namen“ bezeichnet). Die Mitglieder werden als „der als Lloyd’s bekannte Verband der Versicherer“ im Sinne der EU-Richtlinie 2009/138/EG (Solvency-II-Richtlinie) bezeichnet. Die Solvency-II-Richtlinie sieht vor, dass „der als Lloyd’s bekannte Verband der Versicherer“ ein zugelassener EU-Versicherer ist. Das bedeutet, dass eine einzige Zulassung für alle Lloyd’s-Mitglieder gilt. Im Rahmen dieser Zulassung konnten die Mitglieder Versicherungen für EWR-basierte Risiken ausstellen, die auf europäischen Solvency II-Rechten basieren.

Die Mitglieder werden für die Zwecke dieses geplanten Übertragungsvorhabens durch Lloyd’s vertreten. Gemäß der Lloyd’s Verfügung bestätigte der Council am 20. September 2018, dass Lloyd’s befugt ist, im Namen der Mitglieder für die Zwecke dieses Vorhabens als Übertragender zu handeln.

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Auf dem Postweg: Lloyd’s Brexit Transfer

PO Box 274, BANGOR, BT19 7WZ.

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