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Das „Part VII“-Übertragungsverfahren

Die geplante Übertragung wurde sorgfältig vorbereitet, um sicherzustellen, dass sich die Funktionsweise der Policen nicht ändert. Die Versicherungsnehmer werden keine direkten administrativen Änderungen infolge der geplanten Übertragung feststellen, und das Verfahren zur Schadenregulierung und alle Zahlungen zur Begleichung gültiger Ansprüche bleiben daher von der geplanten Übertragung unberührt.

Nichtsdestotrotz beinhaltet die Part VII-Gesetzgebung eine Reihe von separaten Schutzmaßnahmen für Versicherungsnehmer, einschließlich der laufenden regulatorischen Überprüfung, der Ernennung eines unabhängigen Sachverständigen, um die Bedingungen und Folgen der geplanten Übertragung und der Benachrichtigung für die Versicherungsnehmer zu prüfen, damit sie Zeit haben, die Pläne umfassend zu prüfen. Die Pläne müssen vom High Court bei einer Verhandlung gebilligt werden, bei der die Versicherungsnehmer das Recht haben, vertreten zu sein, wenn sie der Ansicht sind, dass die Pläne ihnen schaden.

Das Vorhaben

Die geplante Übertragung soll im Rahmen einer Übertragung von Versicherungen gemäß Part VII des Financial Services and Markets Act 2000 erfolgen („Vorhaben“). Das Vorhaben ist der gesetzliche Mechanismus für die Durchführung der Übertragung. Eine Kopie des Vorhabens und eine Zusammenfassung seiner Bedingungen finden Sie in der Dokumentenbibliothek.

Die geplante Übertragung ist notwendig, um die rechtskonforme Verwaltung und Schadenregulierung der Policen (oder Teilen von Policen) sicherzustellen, bei denen sich das bei Lloyd’s versicherte Risiko ganz oder teilweise in einem EWR-Staat befindet oder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im EWR hat, so dass die Police (oder Teile der Police) nach dem Brexit nicht mehr von Großbritannien aus verwaltet werden kann, ohne gegen gesetzliche oder regulatorische Auflagen zu verstoßen. Policen, die den Lizenzbestimmungen bestimmter ausgeschlossener Gerichtsbarkeiten unterliegen, werden nicht übertragen.

Das Vorhaben bedarf der Genehmigung des High Court of England and Wales („High Court“).

Der High Court wird die geplante Übertragung nur dann genehmigen, wenn er sie in jeder Hinsicht für angemessen hält. Wenn die geplante Übertragung vom High Court genehmigt wird, wird der Stichtag für die geplante Übertragung voraussichtlich der 30. Dezember 2020 sein. Am Stichtag werden alle im Rahmen des Vorhabens übertragenen EWR-Policen und die damit zusammenhängenden Aktiva und Passiva an Lloyd’s Brussels übertragen. Alle Ansprüche oder Verfahren gegen die Mitglieder in Verbindung mit diesen EWR-Policen werden von oder gegen Lloyd’s Insurance Company S.A. („Lloyd’s Brussels“) fortgeführt.

Wenn das Vorhaben vom High Court genehmigt wird, ändert sich nichts an den Bedingungen der Policen, abgesehen davon, dass Lloyd’s Brussels zum Versicherer und Datenverantwortlichen für die EWR-Policen wird.

Das vollständige Vorhaben kann über die Dokumentenbibliothek abgerufen werden. Aufgrund seines technischen Inhalts ist es nur auf Englisch verfügbar. Eine Kurzfassung der wichtigsten Bedingungen des Vorhabens ist auf Französisch, Spanisch Italienisch, Deutsch und Niederländisch verfügbar.

Regulatorische Prüfung

Lloyd’s wird von der Prudential Regulation Authority („PRA“) und der Financial Conduct Authority („FCA“) („britische Regulierungsbehörden“) reguliert. Im Rahmen ihrer laufenden Überprüfung der Pläne wurden die britischen Regulierungsbehörden zur Entwicklung und Planung der Übertragungspläne befragt. Die britischen Regulierungsbehörden haben das Recht, vor Gericht gehört zu werden, und werden dem Gericht im Rahmen ihrer Überprüfung jeweils Berichte über die geplante Übertragung vorlegen.

Überprüfung und Bericht des unabhängigen Sachverständigen

Im Rahmen von Part VII FSMA muss ein unabhängiger Sachverständiger ernannt werden, um die Pläne zu bewerten. Die Ernennung des Unabhängigen Sachverständigen erfolgte durch Lloyd’s und wurde von der PRA in Absprache mit der FCA genehmigt.

Benachrichtigung der Versicherungsnehmer

Lloyd’s unternimmt im Namen seiner Mitglieder und mit Unterstützung der Lloyd’s-Marktteilnehmer (Managing Agents, Broker und Coverholder) die Benachrichtigungen, um eine angemessene Information der Inhaber der übertragenen Policen zu gewährleisten.

Zeitplan und Ablauf des Vorhabens

Brexit
31. Januar 2020
Verhandlung und erste Anhörungen vor dem High Court
12. Mai 2020
Benachrichtigungsphase
Juni – August 2020
Veröffentlichung des ergänzenden Berichts des Unabhängigen Sachverständigen
November 2020
Verhandlung und Billigung vor dem High Court
18. November 2020
Stichtag für das Inkrafttreten des Vorhabens
30. Dezember 2020
Ende des Übergangszeitraums
31. Dezember 2020

Brexit-Transfer-Helpline

Auf dem Postweg: Lloyd’s Brexit Transfer

PO Box 274, BANGOR, BT19 7WZ.

00800 6699 1669